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 0151 64632096  Sport Vital Lingen e.V.

Satzung

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Satzung Sport Vital Lingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister

1) Der Verein führt den Namen „Sport Vital Lingen e.V.“

2) Er hat seinen Sitz in Lingen (Ems).

3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen eingetragen.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen e. V., des Behinderten- Sportverbandes Niedersachsens und der Landesverbände, deren Sportarten er betreibt. Er erkennt die Satzung, Ordnung und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinszweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO1977) und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Präventions – und Rehabilitationssport. Der Zweck wird verwirklicht durch, a Abhaltung von geordneten Bewegungs-, Sport – und Spielübungen. b Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen. c Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Übungsleiterinnen.

3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Die Mittel und alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

7) Der Verein ist politisch, wirtschaftlich, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vereinsämter

1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2) Die gewählten Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine halbjährliche Aufwandsentschädigung. Näheres wird durch die Kosten- und Ehrenordnung geregelt.

3) Für die geleisteten Übungsstunden der lizenzierten Übungsleiterinnen und Übungsleiter erhalten diese eine Aufwandsentschädigung. Näheres wird durch die Kosten und Ehrenordnung geregelt.

§ 5 Mitglieder

Der Verein unterscheidet:

1) ordentliche Mitglieder

2) fördernde Mitglieder

3) Ehrenmitglieder

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.

3) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dieses im Interesse des Vereins geboten scheint.

4) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die schriftlich seitens des Vorstandes unter Angaben von Gründen erfolgen muss, ist innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Beschwerde zulässig

5) Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.

6) Die Entscheidung ist endgültig.

7) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Austrittserklärung bekundet werden. Diese ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 30 Juni und zum 31. November des jeweiligen Kalenderjahres an den Vorstand zu richten.

2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 8 Aufnahmefolgen

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die Neuaufnahme in den Verein.

1) Mit dem Aufnahmeantrag beginnt die vorläufige Mitgliedschaft. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand oder dessen Beauftragten beginnt die Mitgliedschaft.

2) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder

1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

2) Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

3) Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

Pflichten der Mitglieder

1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie bei den sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliederbeitrag zu zahlen.

4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bestehen.

§ 10 Beiträge und Gebühren

1) Alle ordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsweise setzen die Mitgliederversammlung fest. Näheres regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

4) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dass erklärt das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen

5) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

6) Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurs, etc.) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.

§ 11 Umlagen

Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Sonder- oder einer Investitionsumlage in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen beschließen.

§ 12 Ausschluss

1) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnung oder Interessen des Vereins sowie gegen

Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

2) Erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung.

3) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

4) Unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung des Vorstandes wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort schriftlich mit Begründung mitzuteilen. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§ 13 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand

3) die Ausschüsse

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Geschäfts- und Kostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Personalunion im geschäftsführenden Vorstand ist unzulässig.

§ 14 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart und dem Pressewart.

2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.

3) Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen

Neuwahl im Amt.

5) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

6) Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson einsetzen.

7) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 15 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie sollte im ersten Quartal des Jahres stattfinden.

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich, per Internet, Veröffentlichung in der Lokalpresse oder Aushang in den Übungsstunden erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

4) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

5) Zwischen dem Tag der Absendung, der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

6) In Ausnahmefällen (Pandemie, Katastrophen o.ä.) kann der § 15 der vorherrschenden Situation angepasst werden, wenn ¾ des Vorstandes es befürworten. Diese Vorgehensweise muss schriftlich begründet werden.

§ 16 Inhalt der Tagesordnung

1) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindesten folgende Punkte enthalten.

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen (soweit erforderlich)

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder

g) Sonstiges

2) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Beitrags - oder Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1) Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.

3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise die des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4) Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden.

5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden beziehungsweise dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann aus Dringlichkeitsgründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2) Auf schriftlichem Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 19 Kassenprüfer

1) Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre bestellt werden. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

2) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 20 Ausschüsse

1) Der Vorstand kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder berufen werden.

2) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter berufen.

§ 21 Vereinsordnungen

1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu

erlassen: a) Ehrenordnung

b) Beitragsordnung

c) Gebührenordnung

d) Geschäftsordnung

e) Kostenordnung

2) Alle Ordnungen sind zu Veröffentlichen.

§ 22 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU–Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in der jeweiligen Vorschrift beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte

- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

- Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

- Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

- Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

- Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

- Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GV=

3) Den Organen des Vereins, allen Vorstandsmitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, Personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 23 Haftpflicht

1) Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Wettkampf- und Veranstaltungsbetrieb leicht fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste, auch in den Räumen des Vereins, haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 24 Sportunfälle

1) Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen.

§ 25 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen.

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.

5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen / Übungsmaterial des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung des Präventions - / Rehabilitationssport dem Behinderten Sportverband Niedersachsen e-V. zu überstellen.

6) Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen anzumelden.

§ 26 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.07.2021 verabschiedet.

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